Satzung der Gerhard Altenbourg Gesellschaft, Altenburg

Präambel

Gerhard Altenbourg gehört zu den bedeutendsten deutschen Künstlern des 20. Jahrhunderts. 1926 in Rödichen-Schnepfenthal bei Gotha als Gerhard Ströch geboren, hat er sich Mitte der 1950er Jahre das Pseudonym Altenbourg zugelegt und damit einer engen Verbundenheit mit der Stadt Ausdruck verliehen, in der er aufgewachsen ist und in der er den größten Teil seines Lebens verbracht hat. 1989 ist er an den Folgen eines Autounfalls in der Nähe von Meißen ums Leben gekommen.

Altenbourg hat sich nach frühen Versuchen als Schriftsteller und Maler vor allem in den grafischen Künsten hervorgetan, in denen er als Zeichner, aber auch in den Techniken des Holzschnitts, der Lithografie oder der Radierung zu außergewöhnlicher Meisterschaft gelangte. Daneben steht eine lebenslange intensive Auseinandersetzung mit der Literatur als Leser wie auch durch eigene lyrische Werke. Die hohe Bildung des Künstlers spiegelt sich in seinen Bildfindungen und ihren Titeln wie in seiner Bibliothek.

Im Laufe seines Lebens gestaltete Gerhard Altenbourg das Elternhaus und den Garten im Braugartenweg zu einem einzigartigen Gesamtkunstwerk um. An diesem Rückzugsort verfolgte er seinen souveränen künstlerischen Weg – in einer Art „innerer Emigration“ abseits der Politik.

Anneliese Ströch, die Schwester des Künstlers, hat nach dem Tod des Bruders die Stiftung Gerhard Altenbourg gegründet, die den künstlerischen Nachlass verwahrt, aber auch für den Erhalt von Haus und Garten zuständig ist. Dafür stehen der Stiftung geringe Einkünfte aus den Bildrechten und ein Stiftungskapital zur Verfügung. Nach dem Tod von Anneliese Ströch hat die Stiftung, die an das Lindenau-Museum Altenburg angelehnt ist, ihre Arbeit aufgenommen. Der Stiftungsvorstand wird von Vertretern des Freistaates Thüringen, des Landkreises Altenburger Land und der Stadt Altenburg gebildet.

Die Gerhard Altenbourg Gesellschaft will die Arbeit der Stiftung – die Erforschung des Nachlasses sowie die Erhaltung und die Pflege von Künstlerhaus und Künstlergarten – unterstützen, aber auch eigene Akzente setzen, um möglichst viele Menschen auf das Werk des außergewöhnlichen Künstlers aufmerksam zu machen.

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1)
Der Verein führt den Namen: Gerhard Altenbourg Gesellschaft, Altenburg.
Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz eingetragener Verein in  der abgekürzten Form e. V. und heißt dann somit: Gerhard Altenbourg Gesellschaft, Altenburg e.V.
(2)
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(3)
Der Sitz des Vereins ist Altenburg.
(4)
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins
(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte   Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2)
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie von Kunst und Kultur, insbesondere die wissenschaftliche Erfassung, der Erhalt und die publizistische Verbreitung des Werkes des Künstlers und Schriftstellers Gerhard Altenbourg. Der Vereinszweck kann durch die Beschaffung von Mitteln für die gemeinnützige Stiftung Gerhard Altenbourg gemäß § 58 Nr. 1 und Nr. 2 AO erfolgen.
(3)
Der Satzungszweck soll insbesondere nach Maßgabe vorhandener Finanzmittel durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:
• ideelles und materielles Engagement zum Erhalt der letzten Wohnstätte Gerhard Altenbourgs (einschließlich des Gartens) als Gesamtkunstwerk in Altenburg,
• Organisation oder Unterstützung von Ausstellungen des künstlerischen Erbes von Gerhard Altenbourg und seines Umfelds,
• Unterstützung des Gerhard-Altenbourg-Preises für lebende Künstler/innen,
• Schaffung oder Unterstützung einer Forschungsstelle zur Aufarbeitung des Nachlasses von Gerhard Altenbourg,
• Aufbau und Pflege eines nationalen und internationalen Netzwerks zur Unterstützung des Satzungszwecks.

§ 3
Selbstlosigkeit und Mittelbindung
1)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützige Stiftung Gerhard Altenbourg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4
Eintritt der Mitglieder
(1)
Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person und jede juristische Person, jeder nicht rechtsfähige Verein, jede Handelsgesellschaft und andere Personenvereinigung werden.
(2)
Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
(3)
Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
(4)
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
(5)
Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
(6)
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(7)
Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung im Einvernehmen mit den Betroffenen Ehrenmitglieder wählen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5
Austritt der Mitglieder; Tod
(1)
Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2)
Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
(3)
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungs-frist (Absatz 2) ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
(4)
Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet durch Tod.

§ 6
Ausschluss der Mitglieder
(1)
Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
(2)
Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
(3)
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.
(4)
Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei   Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
(5)
Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
(6)
Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
(7)
Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief bekannt gemacht werden.

§ 7
Streichung der Mitgliedschaft
(1)
Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
(2)
Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrags im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 2 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
(3)
In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
(4)
Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
(5)
Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied bekannt gemacht wird.

§ 8
Mitgliedsbeitrag
(1)
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(2)
Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
(3)
Der Beitrag ist jährlich im Voraus bis zum 31.01. des laufenden Kalenderjahres zu zahlen. Bei einem Beitritt zum Verein während eines Kalenderjahres ist der Beitrag für das gesamte Jahr voll zu entrichten und zwar bis zum Letzten des Monats, der auf den Monat des Beitritts zum Verein folgt.
(4)
Jedes Mitglied ist verpflichtet, Mitgliedsbeiträge durch Überweisung oder Dauerauftrag zu entrichten.
(5)
Eine Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen bei unterjährigem Ausscheiden erfolgt nicht.

§ 9
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand (§ 10 und § 11 der Satzung)
b) die Mitgliederversammlung (§§ 12–16 der Satzung).

§ 10
Vorstand
(1)
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und dem jeweiligen Vorstandsvorsitzenden der Stiftung Gerhard Altenbourg. Der Vorstand kann auf Vorschlag des Vorstands um bis zu 5 weitere Mitglieder durch Zuwahl durch die Mitgliederversammlung jederzeit erweitert werden.
(2)
Je zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemäß Absatz (1) Satz 1 vertreten gemeinsam.
(3)
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
(4)
Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
(5)
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(6)
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmen-gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 11
Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 5.000, -- (m. W.: fünftausend) Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 12
Einberufung der Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
b) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,
c) sowie auf Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(2)
In einem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs. 1 Buchstabe b) zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine schriftliche Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.

§ 13
Form der Berufung
(1)
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstandsvorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.
(2)
Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss den Gegenstand der Beschluss-fassung (= die Tagesordnung) bezeichnen.
(3)
Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

§ 14
Beschlussfähigkeit
(1)
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
(2)
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
(3)
lst eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
(4)
Die weitere Mitgliederversammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
(5)
Die Einladung zu der weiteren Mitgliederversammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.
(6)
Die neue Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

§ 15
Beschlussfassung
(1)
Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 20 % der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
(2)
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(3)
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(4)
Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(5)
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(6)
Stimmenthaltungen und bei schriftlicher Abstimmung ungültig abgegebene Stimmen zählen für die Mehrheiten der erschienenen Mitglieder (Absätze 2, 3 und 5) als NEIN- Stimmen.

§ 16
Niederschrift der Versammlungsbeschlüsse
(1)
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2)
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
(3)
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 17
Vermögen und Kassenprüfung
(1)
Der Verein kann eine Rücklage bilden, deren Höhe der Vorstand festlegt.
(2)
Der Kassenabschluss hat jährlich zu erfolgen.
(3)
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von je 3 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören. Sie haben die Pflicht, jährlich am Ende des Geschäftsjahres eine Kassen- und Vermögensprüfung vorzunehmen und hierüber der Jahres-mitgliederversammlung zu berichten. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.

§ 18
Auflösung des Vereins
(1)
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 15 Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden.
(2)
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 10 der Satzung).

Altenburg, den 11.11.2018